Angaben, unrichtige
Angaben, unrichtige (wrong disclosure)
In Deutschland ist es nach § 20a WpHG verboten, unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Beurteilung von Vermögenswerten erheblich sind. Auch dürfen bewertungserhebliche Umstände nicht verschwiegen werden, falls eine entsprechende Rechtspflicht zur Offenlegung besteht. Das Verbot gilt für alle Vermögenswerte (Wertpapiere, Derivate, Geldmarktinstrumente, Rechte auf Zeichnungen, Waren, Devisen), die an einer deutschen Börse oder an einer Börse im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Aufsichtsvermeidung, Umstände, bewertungserhebliche, Verlust-Tarnung.
Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 187.
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