Anteilsseigner-Kontrolle

Anteilsseigner-Kontrolle (owner control)

Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einer Bank unterliegen in den meisten Ländern der Überwachung durch die Aufsichtsbehörden, in Deutschland in § 2b KWG geregelt. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Zahlungsfähigkeit der einzelnen Bank zu sichern und darüber hinaus Gefahren für den Gläubigerschutz und die Funktionsfähigkeit der Institute zu begegnen. - In Deutschland müssen Erwerber einer bedeutenden Beteiligung (Aktionäre, Gesellschafter oder Sonstige), die ­ unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Instituts halten oder ­ auf seine Geschäftsführung einen massgeblichen Einfluss ausüben können, dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzeigen. Diese kann den Erwerb der Beteiligung untersagen bzw. die Stimmrechtsausübung verbieten. ­
Siehe Acing in concert, Stimmrecht-Offenlegung, Stimmrechts-Datenbank, Verbindung, enge. ­
Vgl. Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 54, Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 127 f (Untersagungsverfügungen; Schwierigkeiten der Kontrolle bei Erwerbsinteressenten ausserhalb des EWR) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

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