Beteiligung, qualifizierte

Beteiligung, qualifizierte (qualified participation)

In Bezug auf den Finanzmarkt ist die nach der Definition in § 1, Abs. 15 KWG gegeben, wenn eine Person oder ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder auf die Geschäftsführung des anderen Unterehmens einen massgeblichen Einfluss ausüben kann. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der Beteiligung nicht einzubeziehen. ­
Siehe Kontrolle.

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