Bezugsrecht

Bezugsrecht

Das Bezugsrecht ist das Recht eines Aktionärs auf den Bezug von jungen (neuen) Aktien bei einer Kapitalerhöhung. Durch das Bezugsrecht soll das prozentuale Verhältnis des Aktionärs am gezeichneten Kapital (Grundkapital) der Aktiengesellschaft (AG) erhalten bleiben.

Wird beispielsweise das gezeichnete Kapital einer AG von 50 Mio. auf 60 Mio. erhöht, so erhält jeder Aktionär für 5 alte Aktien das Recht, eine neue Aktie (auch junge Aktie) im Rahmen der Kapitalerhöhung zu erwerben (Bezugsverhältnis 5 : 1). Für jede alte Aktie in ihrem Besitz erhalten die Aktionäre ein Bezugsrecht. Fehlen einem Aktionär die notwendigen Bezugsrechte, um eine junge Aktie erwerben zu können, kann er die ihm fehlenden Bezugsrechte zukaufen. Der Aktionär kann auch alle oder einen Teil der ihm zugeteilten Bezugsrechte verkaufen oder seine Bezugsrechte verfallen lassen.

Nicht bei jeder Kapitalerhöhung gibt es notwendigerweise Bezugsrechte. Die Aktionäre können bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung das Bezugsrecht ausschließen (3/4 Mehrheit in der Hauptversammlung). Es muss ausgeschlossen werden, wenn die AG Belegschaftsaktien ausgeben will bzw. wenn eine Wandelschuldverschreibung (Umtausch von Fremdkapital in Aktien am Ende der Laufzeit der Anleihe) aufgelegt wird.

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