Dawes-Anleihe

Dawes-Anleihe (Dawes loan)

Nach dem amerikanischen Finanzpolitiker Charles G. Dawes (1865-1951) benannte Schuldtitel, die das Deutsche Reich 1924 mit einem Kupon von ursprünglich 7 Prozent im Umfang von 960 Mio Goldmark oder 230 Mio USD emitierte, um den Reparations-Verpflichtungen aus dem Versailler Vertrag (1919) nach dem Ersten Weltkrieg (1914-1918) nachzukommen. Zur Besicherung der Anleihe hatte Deutschland die Reichseisenbahn, die Zölle und einige Verbrauchssteuern zu verpfänden. Die 1933 ins Amt gekommene Reichsregierung unter dem Kanzler Adolf Hitler verfügte die Einstellung der Bedienung aller deutschen Auslandsschulden. - Im Jahr 1953 regelte die Bundesrepublik Deutschland im Londoner Schulden-Abkommen die Ansprüche der Gläubiger. Trotzdem kam es seither immer wieder zu Forderungen vor allem amerikanischer Anwälte an Deutschland in Zusammenhang mit der Dawes-Anleihe und zu entsprechenden Klagen vor Gerichten. Darin einbezogen wurden auch einige andere alte Anleihen, wie etwa jene der Stadt Dresden aus dem Jahr 1925. Die erlösten Gelder der Dresden-Anleihe in Höhe von umgerechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden von der Stadt damals für den Ausbau des städtischen Elektrizitätswerks und der Strassenbahn verwendet; die Anleihe sollte 1945 fällig werden. Der Bundesgerichtshof entschied 2004, dass die damalige Stadt Dresden mit der heutigen Stadt Dresden juristisch nicht identisch sei. Dieses erregte in den USA teilweise helle Empörung. ­
Siehe Realsicherheit, Staatsschulden, verweigerte, Wohlstands-Index, Young-Anleihe.

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