Erlaubnisentzug

Erlaubnisentzug (revocation of licence)

Gemäss europäischem Recht kann eine Aufsichtsbehörde in der EU einem Institut die erteilte Erlaubnis nur dann entziehen, wenn dieses ­ von der Erteilung der Zulassung an gerechnet zwölf Monate lang keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, ­ die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf andere ordnungswidrige Weise erhalten hat, ­ nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet oder ­ wenn ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt. - Rechtsquelle ist Artikel 18 der Richtlinie 2006/48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung).

0 mal gesucht, 1372 mal gelesen