Freiverkehr

Freiverkehr (regulated unofficial market) over-the-counter)

In Deutschland der börsliche Handel mit Wertpapieren, die nicht in allem den Mindestanforderungen der Europäischen Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie genügen (vgl. § 57 BörsG), und die deshalb nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind. - Die Geschäfte werden von Skontroführern freien Maklern getätigt und unterliegen der Aufsicht der Börsengeschäftsführung. Freiverkehrspapiere sind jedoch nicht einer Publizitätspflicht (Ad-hoc-Mitteilung) gemäss § 15, Abs. 1 WpHG unterworfen. Auch bedarf es zur Handelszulassung keines Verkaufsprospektes. - An deutschen Börsen erfolgt die Aufnahme in den Freiverkehr in der Regel nicht, wie im geregelten Markt und im amtlichen Handel, auf Antrag des emissionswilligen Unternehmens, sondern aufgrund eines von den Freimaklern vermuteten Handelsbedarfs. Somit stellt der Freiverkehr ein Marktsegment dar, in das ein Unternehmen nicht eintritt, sondern gebracht wird. ­
Siehe Abschreckung, aufsichtsrechtliche, Börsenmakler, Börsensegmente, Segmentbindung, Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie, Europäische, Wertpapier-Verkaufsprospekt.

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