Großkredit

Großkredit

Ein Großkredit ist nach deutschem Recht (§ 13 KWG) bei Nichthandelsbuchinstituten ein Kredit, der 10 % des haftenden Eigenkapitals des gewährenden Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts erreicht oder übersteigt. Dabei meint der Begriff Großkredit aber nicht nur ein einzelnes Darlehen, sondern umfasst die Gesamtheit aller Kredite des Kreditinstituts an einen Kreditnehmer im Sinne des § 19 Abs. 2 KWG (Kreditnehmereinheit). Bei Handelsbuchinstituten besteht ein Großkredit, wenn das Gesamtbuch (Summe aus Anlagebuch und Handelsbuch) 10 % der Eigenmittel des Instituts erreicht oder überschreitet. Ein Großkredit darf nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewährt werden. Dieser Beschluss soll grundsätzlich vor Kreditgewährung erfolgen.

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