Leuchtturmgeld, auch Leuchtfeuergeld

Leuchtturmgeld, auch Leuchtfeuergeld (light-house charges)

Von Schiffen beim Einfahren in einen mit Leuchtturm versehenen Hafen bzw. eines durch Lichtzeichen gesicherten Umfelds zu entrichtende Abgabe in Bargeld, meistens in das Hafengeld eingerechnet; siehe § 621 HGB. ­
Siehe Kaigeld, Liegegeld, Lotsengeld, Mützengeld.

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