Leuchtturmgeld, auch Leuchtfeuergeld
Leuchtturmgeld, auch Leuchtfeuergeld (light-house charges)
Von Schiffen beim Einfahren in einen mit Leuchtturm versehenen Hafen bzw. eines durch Lichtzeichen gesicherten Umfelds zu entrichtende Abgabe in Bargeld, meistens in das Hafengeld eingerechnet; siehe § 621 HGB.
Siehe Kaigeld, Liegegeld, Lotsengeld, Mützengeld.
0 mal gesucht, 1864 mal gelesen
