Liegegeld
Liegegeld (demurrage)
1 Zahlung an den Schiffseigner (Reeder) wenn das Schiff nicht gemäss vertraglicher Vereinbarung zwischen ihm und dem Schiffsmieter (Charterer; charterer) rechtzeitig beladen oder entladen wird (Überliegezeit; idle period), siehe für Deutschland § 568 ff. HGB.
2 Bei Käufen an der Warenbörse Zuzahlung zum Preis, wenn die gekaufte Ware nicht innert der vereinbarten Frist abgeholt wird; in diesem Fall oft auch Lagergeld (storage charge, warehousing charges) genannt.
Siehe Hafengeld, Lastgeld, Leuchtturmgeld, Lotsengeld, Schleusengeld.
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