Namensaktie
Namensaktie
Bei Namensaktien ist der Inhaber namentlich im Aktienregister (vor der Reform im Jahr 2001 Aktienbuch genannt) einzutragen. Nur dieser gilt gegenüber der Gesellschaft als Aktionär. Namensaktien sind geborene Orderpapiere. Als Orderpapiere können Namensaktien durch Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden, wobei das Indossament Legitimations- und Transportfunktion besitzt. Ebenso ist eine Übertragung durch Zession möglich.
Die Namensaktien großer notierter Unternehmen laufen normalerweise mit Blankoindossament bzw –zession um. Bei weiteren Übertragungen ist dann eine erneute Indossierung bzw. Zession nicht nötig, so dass die Papiere im Handel Inhaberaktien ähneln und in Girosammelverwahrung genommen werden können. In Deutschland betreibt die Clearstream Banking AG (früher Deutsche Börse Clearing) zur Abwicklung von Namensaktien das System Cascade-RS, das zusätzlich auf elektronischem Weg die notwendigen Informationen zur Aktualisierung der angeschlossenen Aktienregister noch am Handelstag ermöglicht.
Namensaktien bieten die Möglichkeit, bei Gründung der Gesellschaft nur einen Teil des Aktienkapitals einzuzahlen oder Sacheinlagen über einen längeren Zeitraum in die Gesellschaft einzubringen. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung von Namensaktien in Deutschland zum Beispiel bei Luftverkehrsgesellschaften (z. B. Lufthansa AG). Seit Ende der neunziger Jahre haben zahlreiche große Kapitalgesellschaften ihre Anteilsscheine von Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt. Dies erleichtert den Kontakt zwischen Gesellschaft und Aktionären („Investor Relations“) sowie den Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten. Ende 2006 waren 12 der 30 im DAX gehandelten Aktien Namensaktien.
Eine Sonderform der Namensaktie stellt die vinkulierte Namensaktie dar (lateinisch: vinculum-Band, Fessel). Hier bedarf es zur Übertragung zusätzlich der Zustimmung der Gesellschaft. Die Vinkulierung von Namensaktien wird üblicherweise eingesetzt, um unerwünschte Aktionäre (beispielsweise Konkurrenten oder außerhalb der Familie befindliche Personen) vom Kauf der Aktien auszuschließen. Sollte der Emittent der Eigentumsübertragung nicht zustimmen, so hat der neue Erwerber kein Stimmrecht. Bei Erteilung einer Globalzustimmung muss das Unternehmen nicht jedem einzelnen Geschäft zustimmen. Vinkulierte Namensaktien werden zum Beispiel von Nebenleistungsaktiengesellschaften ausgegeben.
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