Verbraucherkreditgesetz
Verbraucherkreditgesetz
Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) gehörte zu den Gesetzen, die vornehmlich den Verbraucherschutz sicherstellen wollten und insbesondere auf die modernen Entwicklungen im Kreditgewerbe reagieren sollte. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 wurde das Verbraucherkreditgesetz (zum 31. Dezember 2001) aufgehoben und in das BGB integriert. Das Verbraucherkreditgesetz war nach Art. 229 § 5 EGBGB bis zum 1. Januar 2003 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden, anwendbar, sofern es sich - wie im Regelfall - um Dauerschuldverhältnisse handelt. Nunmehr sind allein die Vorschriften des BGB anwendbar.
Basisdaten
Titel: Verbraucherkreditgesetz
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: VerbrKrG
FNA: 402-6
Datum des Gesetzes: 17. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, S. 2840)
Außerkrafttreten: 1. Januar 2002 (BGBl. I 2001, S. 3138)
ACHTUNG: es gibt 3 verschiedene
Gültigkeits-Zeitbereiche
für dieses Gesetz:
17. Dezember 1990 bis 27. April 1993
28. April 1993 bis 28. Juni 2000
29. Juni 2000 bis 31. Juli 2001
Neben dem AGB-Gesetz, dem Haustürwiderrufsgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz und dem Fernabsatzgesetz ist das Verbraucherkreditgesetz von besonderer Bedeutung, da es die im modernen Rechtsverkehr häufigen Verbraucherkreditverträge regelte. Der im alten Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Darlehensvertrag war zu unflexibel, um den Anforderungen zu genügen. Zudem musste der deutsche Gesetzgeber auf eine EG-Richtlinie (vom 22. Juni 1986) reagieren. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Verbraucherkreditgesetz in die §§ 491–498 BGB (für das Verbraucherdarlehen) und §§ 499–506 BGB (für sonstige Finanzierungshilfen wie Zahlungsaufschübe, Finanzierungsleasing und Teilzahlungsgeschäfte, d.s. Ratengeschäfte) aufgenommen. Zuvor galt das Abzahlungsgesetz aus dem Jahre 1894, das die Entwicklungen der Finanzierungsmöglichkeiten nicht absehen konnte.
Weil der EuGH im Dezember 2001 hinsichtlich des Verbraucherdarlehensvertrages bei Immobiliargeschäften eine richtungsweisende Entscheidung erließ (1. sog. "Schrottimmobilien"-Urteil, C-481/99), war bereits vor Außerkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes eine Änderung der Vorschriften notwendig. Der Gesetzgeber hat die Neufassung mit ihrem Regelungsgehalt ab dem 1. November 2002 gelten lassen.
Für die unter das Verbraucherkreditgesetz fallenden Geschäfte war die Schriftform zwingend, wenn das Darlehen nicht unerheblich war. Ferner wurde eine Widerrufsmöglichkeit vorgesehen.
6 mal gesucht, 191 mal gelesen
