Werbebeschränkungen

Werbebeschränkungen (advertising restrictions)

In der Regel haben die nationalen Aufsichtsbehörden die Befugnis, im Falle von Untunlichkeiten bei der Reklame von Banken oder auch Kapitalanlagegesellschaften einzuschreiten. In Deutschland bietet § 23 KWG dazu die rechtliche Handhabe. ­ Als unerlaubte (versteckte) Werbung verfolgt in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch die Veröffentlichung von Angaben in Ad-hoc-Mitteilungen, die nicht die Voraussetzung der Publizitätspflicht erfüllen. ­
Siehe Cold Calling, Internetangebote, Product Placement, Schleichwerbung. ­
Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S.66 (Beschwerden über unlautere Werbung der Banken), S.77, Jahresbericht 2004 der BaFin, S.184 (Untersagungsverfügung nach unzulässiger Werbung eines Fonds) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

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