Zahlungshalber
Zahlungshalber (undertaking to pay)
Zur Gutschrift vorbehaltlich des Eingangs. - Gegensatz ist: "an Zahlungs statt" = in bar geleistet; im deutschen Recht ein wichtiger Begriff.
Siehe Annahmezwang, Bargeld, Geldzeichen, Übertragung, endgültige.
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