Zahlungshalber

Zahlungshalber (undertaking to pay)

Zur Gutschrift vorbehaltlich des Eingangs. - Gegensatz ist: "an Zahlungs statt" = in bar geleistet; im deutschen Recht ein wichtiger Begriff. ­
Siehe Annahmezwang, Bargeld, Geldzeichen, Übertragung, endgültige.

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