Zuwendungsverbot
Zuwendungsverbot (prohibition of benefit)
Nach § 31d WpHG darf ein Wertpapierienstleister in Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-Nebendienstleistungen grundsätzlich keinerlei Vergütung von Dritten annehmen oder Dritten gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind.
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