Zweckgesellschaft

Zweckgesellschaft (special purpose vehicle, SPV, securitisation special-purpose entity, SSPE; auch: Conduit [conduit])

Gesetzlich definiert in Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) als: "eine Treuhandgesellschaft oder ein sonstiges Unternehmen, die kein Kreditinstitut ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, deren Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des originierenden Kreditinstituts zu trennen, und deren wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräussern können." ­
Siehe Asset Backed Securities, Bonitäts-Verbesserung, Credit Linked Notes, Erstverlust-Tranche, Kreditderivat, Kreditrisiko, Kreditverbriefung, Liquiditätsfazilität, Originate-to-distribute-Strategie, Pool, Sponsor, Terminverwalter, Tranche, Verbriefung, Verlusttarnung. ­
Vgl. Jahresbericht 2001 der EZB, S.78, Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2004, S.31 (Übersicht der Beziehungen), Monatsbericht der EZB vom September 2005, S.21 (Übersicht, Definitionen, Literaturhinweise in den Fussnoten).

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